Österreichisches Ärztemagazin

Arbeitsmediziner bewegen sich in einem Graubereich

Dr. Gerhard Klicka, Geschäftsführer der IBG Innovatives Betriebliches Gesundheitsmanagement GmbH

„Trotz Grippewelle und Corona-Revival ist es den Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern gesetzlich nicht erlaubt, während der vorgeschriebenen Präventionszeit Mitarbeitende ohne arbeitsbedingte Indikation zu impfen. Dabei sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, um die niedrige Durchimpfungsrate in der Bevölkerung zu heben.

Da die Angelegenheiten der Arbeitsmedizin dem Wirtschaftsministerium zugeordnet sind, wurde die Erweiterung der arbeitsmedizinischen Impfbefugnis im Rahmen der Gesundheitsreform 2024 nicht behandelt. Der Titel des Impftages ,Impfen schützt’ ( Anm.: 20. Jänner 2024 ) sollte in vollem Umfang umgesetzt werden.

Impfzentren und Ambulanzen sind auf Wochen hin ausgebucht. Ich halte es für nachlässig, auf das unterstützende Potenzial der Arbeitsmedizin zu verzichten. Die Gesundheitsreform wäre der ideale Rahmen gewesen, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner in die Impfprogramme einzubinden. Darauf wurde leider vergessen.

Damit aber Arbeitsmediziner innerhalb der gesetzlichen Präventionszeit impfen dürfen, braucht es laut Gesetz einen Grund, der mit der Arbeitssituation zu tun hat, beispielsweise die Zeckenimpfung für einen Gärtner oder eine Gärtnerin. Auch ist keine Beteiligung der Arbeitsmediziner an öffentlichen Impfprogrammen wie dem Masern- oder Grippeimpfprogramm vorgesehen.

Es geht dabei nicht nur um Corona- oder Grippeimpfungen. Es gibt genug andere Schutzimpfungen, die unsere Arbeitsmediziner während des Jahres durchführen könnten – um im Konjunktiv zu sprechen. Denken Sie an Auffrischungsimpfungen für Diphtherie, Tetanus, Pertussis oder Polio.

Unterm Strich bewegen sich unsere Arbeitsmediziner gegenwärtig im gesetzlichen Graubereich. Während der Corona-Zeit war lange unklar, ob die Schutzimpfung unter den Arbeitnehmerschutz fällt. Schließlich wurde unter dem Druck der vollen Spitäler eine gesetzliche Ausnahme formuliert, damit die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner in der Einsatzzeit die Coronaschutzimpfung verabreichen dürfen. Die offizielle Begründung für die Ausnahme war, dass am Arbeitsplatz ein erhöhtes Infektionsgeschehen stattfände.

Dr. Gerhard Klicka, Geschäftsführer der IBG Innovatives Betriebliches Gesundheitsmanagement GmbH

 

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Experte: Gerhard Klicka