Arbeitsmedizinische Konsequenzen einer Tagesarbeitszeit von 10 Stunden und mehr

Der Initiativantrag für den 12-Stunden-Arbeitstag liegt auf dem Tisch. IBG – mit 180 Mitarbeitern der größte heimische Beratungsdienstleister auf dem Gebiet des Betrieblichen Gesundheitsmanagements – hat die Gesetzesvorschläge auf ihre arbeitsmedizinischen Konsequenzen untersucht. Kein einziger der im Vorfeld gemachten Vorschläge der Arbeitsmedizin wurde in diesem Initiativantrag berücksichtigt. Die Regel bleibt unverändert: Mehr Arbeitsbelastung benötigt mehr Ruhezeiten.

Aus arbeitswissenschaftlicher Sicht sind Ruhezeiten von 8 Stunden schon zu kurz. Dies führt im Normalfall bereits zu Schlafmangel – weil es ja auch – neben den Wegzeiten – Zeiten der Hygiene und des „Abschaltens“ braucht.  Die Belastungen steigen nach der achten Arbeitsstunde exponentiell: Das Unfallrisiko ist dann mit jenem Alkoholisierter zu vergleichen. Eine Heimfahrt nach der 12. Stunde bringt das rund 2,7-fache Unfallrisiko, nach der 12-Stunden-Nachtschicht sogar das ca. 4-fache Risiko. Zur Orientierung: Das Kuratorium für Verkehrssicherheit gibt für 0,5 Promille ein 2-faches Unfallrisiko an.

Aus Unternehmersicht werden die Vorteile nur kurzfristig zum Tragen kommen. Bei dauerhafter Ausnutzung der erweiterten Rahmenbedingungen wird es zu erhöhter Unfallhäufigkeit, verringerter Produktivität und frühzeitigen Pensionierungen kommen.

Factsheet

Exponentiell steigende Stressbelastung

Stress steigt exponentiell von Stunde zu Stunde und ist bei Normalarbeitszeit in der 7. und 8. Stunde am höchsten. Die Belastungszunahme steigt pro weitere Arbeitsstunde drastisch. Es gibt eine Kumulation von Stress im Laufe eines Arbeitstages, deren Bewältigung nach entsprechenden Pausen verlangt. Die findet in der Regel nicht oder nicht in ausreichendem Maße statt. Es ist arbeitsmedizinisch gesichert, dass chronischer Stress die Leistungsfähigkeit und Produktivität senkt und krank macht. Für die meisten Arbeitswelten sind daher 12-Stunden-Arbeitstage ohne ausreichende Regenerationsphasen zumindest mittelfristig kontraproduktiv, weil Fluktuation, Krankenstände und Frühpensionen zunehmen.

 

Problempunkt Nachtschichten           

Für junge Arbeitnehmer beträgt die Verausgabung bei Nachtschichten 156 Prozent der Tagesschicht, d.h. eine 8–Stunden-Nachtschicht ist so verausgabend wie 13 Stunden Tagarbeit. Eine 12-Stunden-Schicht wäre für Arbeitnehmer um die 30 so kräfteraubend wie 19 Stunden Tagarbeit. Ab ca. dem 45. Lebensjahr sinkt die Nachtarbeitstoleranz bei der überwiegenden Mehrheit dramatisch (Körpertemperatur sinkt, Konzentrationsschwierigkeiten treten auf, Schlafstörungen bis hin zu Stoffwechselproblemen). Eine aktuelle US-Studie hat eine gesteigerte Krebshäufigkeit bei nachtarbeitenden Krankenschwestern nachgewiesen.

 

Verstärktes Suchtverhalten                  

Der 8-Stunden-Arbeitstag ist so verdichtet, dass die Stress-Werte in den Belegschaften hoch sind und bei verlängerter Arbeitszeit weiter steigen. Erwiesenermaßen reagieren Arbeitnehmer aufsteigende Stressbelastung mit erhöhtem Suchtverhalten. Der Konsum von Zigaretten, Alkohol und Koffein steigt überproportional. Es lässt sich auch eine überdurchschnittlich hohe Neigung zu Übergewicht bei starker Stressbelastung feststellen.

 

Fehlende MAK-Werte                               

Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) gibt die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes in Form von Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz an. Er ist bezogen auf eine tägliche Expositionszeit von 8 Stunden (bei durchschnittlich 40 Wochenstunden bzw. 42 Wochenstunden im Vierschicht-System). Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen auch bei wiederholter und langfristiger Exposition die Gesundheit von Arbeitnehmern/-innen nicht beeinträchtigt. Für eine Regelarbeitszeit von 10 Stunden oder mehr gibt es aktuell keinerlei Messungen, wie sich Staub, Rauch oder Dämpfe bei der entsprechend längerer Expositionszeit auswirken.

 

Rechtl. Status quo:

Das derzeit noch gültige Arbeitszeitgesetz erlaubt eine Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und 50 Stunden in der Woche.

 

Ausnahmen

Die Höchstarbeitszeit kann für 24 Wochen auf 12 Stunden täglich und 60 Stunden pro Woche ausgeweitet werden.

 

Voraussetzungen dafür:

Es besteht vorübergehend ein besonderer Arbeitsbedarf – wenn zum Beispiel ein außergewöhnlicher und die normalen Kapazitäten übersteigenden Arbeitsauftrag vorliegt, – andernfalls ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil (z.B. Pönale, Verlust von Folgeaufträgen) droht und

  • keine anderen Maßnahmen, wie etwa die Einstellung von zusätzlichen Arbeitskräften, zumutbar sind.

 

Neu im Initiativantrag:

Diese Voraussetzungen sollen zur Gänze entfallen. Der Arbeitgeber erhält ein Anordnungsrecht.

– Es ist vorgesehen ist, dass Arbeitnehmer Überstunden „aus überwiegenden persönlichen Interessen“ ablehnen können. Diese Möglichkeit besteht, wenn die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird.

– Die verordneten Überstunden kann man nur aus „überwiegenden persönlichen Interessen“ ablehnen. Empfindet der Arbeitgeber die Ablehnung als ungerechtfertigt, kann er Arbeitsverweigerung unterstellen und den Mitarbeiter entlassen. Es werden letztlich Arbeitsgerichte klären, ob das private oder betriebliche Interesse gewichtiger war.

 

Betriebliche  Vereinbarung nicht mehr notwendig                                                     

Eine Regelung durch Betriebsvereinbarung ist nicht notwendig. Es ist auch keine arbeitsmedizinische Begutachtung erforderlich wie bisher (wenn kein Betriebsrat vorhanden).

 

Ruhepausen werden verkürzt

Derzeit schon kann in der Gastronomie und Hotellerie (vor allem in Saisonbetrieben) bei Vollzeitbeschäftigten die tägliche Ruhezeit von elf auf acht Stunden verkürzt werden. Geregelt wird das im Kollektivvertrag. In Zukunft ist das auch bei „geteilten“ Diensten (=mindestens drei Stunden Mittagsunterbrechung) in jedem Betrieb erlaubt (egal ob Saison- oder Ganzjahresbetrieb). Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte und nur noch per Betriebs- oder Einzelvereinbarung.

 

Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist die Reduktion der Ruhepausen ein deutlicher Rückschritt im betrieblichen Gesundheitsmanagement. Sie widerspricht dem arbeitsmedizinischen Grundsatz – mehr Belastung- mehr Ruhepausen – diametral. 

 

IBG GmbH, gegründet 1995, ist mit über 165 MitarbeiterInnen, 70 davon ArbeitsmedizinerInnen, Österreichs größte Unternehmensberatung im Bereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagements. IBG ist in ganz Österreich vertreten.

 

Ansprechpartnerin

Renate Ruhaltinger-Mader
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